Schutz vor Diskriminierung – Was ist Diskriminierung?
Definition: Diskriminierung
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes definiert eine Diskriminierung im rechtlichen Sinne als „eine Ungleichbehandlung einer Person aufgrund einer (oder mehrerer) rechtlich geschützter Diskriminierungskategorien ohne einen sachlichen Grund, der die Ungleichbehandlung rechtfertigt. Die Benachteiligung kann ausgedrückt sein zum Beispiel durch das Verhalten einer Person, durch eine Vorschrift oder eine Maßnahme.“
Welche Diskriminierungserfahrungen können lsbtiq* Menschen machen?
- Bundesweit erster Monitoring-Bericht zu homo- und transphober Gewalt
- Diskriminierung und Gewalt gegen junge queere Menschen - Forschungsmagazin des Deutschen Jugendinstituts (PDF)
- Erklärfilm „Homophobie begegnen“
Regenbogenfamilien
Was ist strukturelle Diskriminierung?
Ursachen von Diskriminierung sind vielgestaltig und oft in vorherrschenden gesellschaftlichen Normen verwurzelt, die nicht hinterfragt werden. Minderheiten werden dann nicht mitgedacht und sehen sich struktureller Diskriminierung ausgesetzt, die ihre Möglichkeiten zur gesellschaftlichen Teilhabe einschränkt oder sie vor besondere Hürden stellt. Dies manifestiert sich in zahlreichen Alltagssituationen, zum Beispiel, wenn ein Formular für die Anmeldung eines Kindes in einer KiTa ausdrücklich die Nennung der Namen eines Vaters und einer Mutter vorsieht. Die Vielfalt von Familienkonstellationen, wie sie gerade auch von Regenbogenfamilien repräsentiert wird, bleibt auf diese Weise systematisch, mithin strukturell, außen vor.1
Institutionelle und rechtliche Diskriminierung
Auch formalrechtlich bestehen nach wie vor Ungleichheiten zwischen verschiedenen Familienformen. Das zeigt sich beim Adoptionsrecht: Zwar können gleichgeschlechtliche Paare seit Oktober 2017 eine Ehe schließen und dann auch ein Kind adoptieren; ist das Paar unverheiratet, gestaltet sich die Adoption aber nach wie vor schwierig. So ist bislang bei unverheirateten gleichgeschlechtlichen Paaren nur eine Sukzessivadoption möglich. Das bedeutet, dass ein*e Partner*in das bereits zuvor adoptierte Kind der*des anderen annimmt. Sie adoptieren ein Kind „sukzessiv“, also nacheinander. Bekommt ein verheiratetes lesbisches Paar ein Kind, so kann die nicht-leibliche Mutter dieses nur als Stiefkind adoptieren. Eine Reform des Abstammungsrechts ist eines der zentralen Vorhaben der Regierungskoalition in der 20. Legislaturperiode.
Weitere Informationen:
- Information zur Elternschaft bei gleichgeschlechtlichen Paaren auf dem Familienportal des BMFSFJ
- Ratgeber zur Stiefkindadoption bei lesbischen Regenbogenfamilien des LSVD
1Beispiel in Anlehnung an: Kalkum, Dorina/Otto, Magdalena (2017): Diskriminierungserfahrungen in Deutschland anhand der sexuellen Identität. Ergebnisse einer quantitativen Betroffenenbefragung und qualitativer Interviews. Hg. v. Antidiskriminierungsstelle des Bundes, S. 62.